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18. November 2025
V2G und V2H im Dienstwagen: Steuerliche Regeln für bidirektionales Laden ab 2026
Die politischen und regulatorischen Entwicklungen der letzten Wochen markieren einen Wendepunkt für die Elektromobilität und ganz besonders für die Rolle von Elektroautos im Energiesystem. Mit den neuen Regelungen zur energiewirtschaftlichen Behandlung von Stromspeichern sowie dem Wegfall der Doppelbelastung beim Vehicle-to-Grid (V2G) hat der Bundestag erstmals einen Rahmen geschaffen, in dem Elektrofahrzeuge nicht nur Verbraucher, sondern aktive Energieakteure werden können.

Parallel dazu führt die neue Richtlinie des BMF ab dem 01.01.2026 komplett neue Regeln für die Erstattung von Ladekosten für Elektro-Dienstwagenfahrer ein: Keine Pauschalen mehr, nur noch tatsächliche Stromkosten oder die neue Strompreispauschale, jeweils basierend auf sauber nachgewiesenen kWh. Ladeprozesse müssen künftig digital, transparent und rechtssicher erfasst werden.
Beide Entwicklungen sind grundsätzlich zu begrüßen, schaffen sie doch Klarheit, reduzieren Hürden und stärken die Wirtschaftlichkeit von Elektrofahrzeugen. Doch sie erzeugen auch neue Fragestellungen, insbesondere für Dienstwagenfahrer und Flottenbetreiber. Und genau hier beginnt die Differenz zwischen energiewirtschaftlicher Vision und betrieblichen Realitäten.
Energiewirtschaftlich ein Meilenstein – Elektroautos als Speicherressource
V2G (Vehicle-to-Grid) und V2H (Vehicle-to-Home) beschreiben Technologien des bidirektionalen Ladens, bei denen Elektroautos nicht nur Strom aufnehmen, sondern auch wieder abgeben können. Bei V2H wird die Energie der Fahrzeugbatterie in das private Hausnetz eingespeist, beispielsweise um selbst erzeugten PV-Strom zwischenzuspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt im Haushalt zu nutzen. V2G hingegen leitet den Strom ins öffentliche Netz, um Lastspitzen auszugleichen oder überschüssige erneuerbare Energie effizient zu nutzen.
Mit der Neuregelung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) fällt die Doppelbelastung für Strom weg, der aus dem Netz entnommen, in einem Speicher, also auch einer Fahrzeugbatterie, zwischengespeichert und dann wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Für Vehicle-to-Grid war das bisher der zentrale Bremsklotz. Jetzt gilt: Keine Netzentgelte, keine Stromsteuer, dafür Gleichbehandlung mit stationären Speichern.
Das ist ein Quantensprung, denn damit wird das Elektroauto erstmals zu einem vollwertigen Bestandteil der Energiewende-Infrastruktur. Unternehmen, Energieversorger, Netzbetreiber und Dienstleister können nun gezielt planen, wie Fahrzeugflotten künftig Stromspitzen abfedern, erneuerbare Überschüsse zwischenspeichern, Regelleistung bereitstellen und wichtige Netzdienstleistungen erbringen und damit zusätzliche Erlöse generieren. Ein Fortschritt, den zahlreiche Branchenexperten seit Jahren gefordert haben.
Steuerlich sauber – aber administrativ anspruchsvoll: BMF schafft Ordnung
Während sich der energiewirtschaftliche Rahmen öffnet, schafft das BMF zugleich eine neue Ordnung für die steuerliche Behandlung des Ladens von Elektro-Dienstwagen. Die Kernpunkte ab 2026:
Ab 2026 entfallen sämtliche Pauschalen; Erstattungen erfolgen dann ausschließlich auf Basis nachgewiesener Kilowattstunden. Ergänzend führt das Ministerium eine neue Strompreispauschale ein, die sich aus den durchschnittlichen Haushaltsstrompreisen des Statistischen Bundesamts ableitet. Zudem werden klare Messkonzepte verpflichtend: Ob Wallbox, App, Zähler oder Backend: entscheidend ist eine kWh-genaue Erfassung. Auch PV-Strom wird künftig gleichbehandelt, unabhängig von seiner Herkunft, solange der Verbrauch eindeutig nachgewiesen werden kann. Das Laden im Betrieb bleibt weiterhin steuerfrei.
Diese Reform beendet jahrelange Unsicherheiten und schafft einen einheitlichen Standard, der ideal zur zunehmenden Digitalisierung von Ladeprozessen passt.
Jetzt die Realität: V2H & V2G – für Dienstwagenfahrer praktisch nicht umsetzbar
So vielversprechend diese Entwicklung auch ist, für Dienstwagenfahrer entsteht zugleich eine völlig neue Komplexitätsstufe. Während Privatnutzer ihr Auto künftig problemlos als Heimspeicher verwenden können, gelten im Dienstwagenkontext andere Regeln: V2H unter Nutzung von Arbeitgeberstrom gilt steuerlich als geldwerter Vorteil und ist somit nicht steuerfrei. Das heißt: Strom, den ein Mitarbeitender kostenlos beim Arbeitgeber lädt und anschließend per V2H ins eigene Haus einspeist, wird steuerpflichtig, weil die Energie privat genutzt wird. Die Steuerbefreiung des Ladens beim Arbeitgeber greift also nur dann, wenn der Strom tatsächlich für das Fahrzeug selbst eingesetzt wird und nicht für den privaten Haushalt.
Hinzu kommt eine arbeitsrechtliche Dimension: Wer Firmenstrom „mitnimmt“ und privat verbraucht, zweckentfremdet diesen und bewegt sich schnell im Bereich des sogenannten „Energiediebstahls“. Auch technisch wird die Lage anspruchsvoll. Die saubere Trennung zwischen privat geladenem und betrieblich geladenem Strom ist zwar theoretisch möglich, praktisch jedoch kaum umzusetzen, insbesondere ohne ein zweites Messkonzept oder digitale V2H-Logging-Lösungen.

„V2G ist ein Meilenstein für die Energiewende. Aber im Dienstwagenkontext müssen wir realistisch sein: Ohne klare Policies, Messkonzepte und steuerliche Abgrenzung wird V2H für Dienstwagennutzer nicht praktikabel sein.“
Manuel Castro Moreira, Senior Consultant bei belmoto Mobility
Unternehmen stehen vor einer neuen Governance-Aufgabe
Klar ist jetzt: Mit V2G und den neuen steuerlichen Regeln beginnt eine neue Phase der Unternehmensmobilität. Ab 2026 benötigt jede Organisation eindeutig definierte Regeln für Home Charging und Erstattungslogik, für Messkonzepte wie Zähler, Apps oder Backends, für die Verknüpfung mit PV-Anlagen, für Corporate Charging sowie für V2G-Freigaben und Ausschlüsse. Auch die Nutzung von V2H muss entweder grundsätzlich untersagt oder technisch eindeutig begrenzt werden. Hinzu kommen Vorgaben zur Datenverarbeitung (SoC, kWh, Zeitpunkte), zum Umgang mit Batterieverschleiß sowie zu Compliance- und arbeitsrechtlichen Anforderungen. Ohne diese Anpassungen sind Konflikte, falsche Abrechnungen und steuerliche Risiken nahezu unvermeidbar.
V2G und V2H im Dienstwagen und was sich ab 2026 grundlegend ändert.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Neuerungen ab 2026 | Auswirkungen auf Unternehmen |
|---|---|
| Bidirektionales Laden (V2G & V2H) wird gesetzlich gefördert | Neues Wertschöpfungspotenzial für Flotten |
| BMF schafft digitale, rechtssichere Ladeabrechnung | Abschaffung der Pauschalen – Messkonzepte werden Pflicht |
| Steuerliche Behandlung von V2H im Dienstwagen bleibt komplex | Klare Trennung von privater/betrieblicher Nutzung notwendig |
| Car Policies und Prozesse müssen angepasst werden | Governance, Compliance und IT-Strukturen überprüfen |
Unsere Bewertung
V2G und V2H sind ein absolut positiver Schritt für die Energiewende. V2H ist für Dienstwagenfahrer jedoch derzeit praktisch nicht umsetzbar. Die Regulierung stellt einen notwendigen Fortschritt dar, gleichzeitig müssen Unternehmen jetzt dringend ihre Car Policies und Nutzungsüberlassungsverträge überarbeiten, um steuerliche Risiken zu vermeiden, Mitarbeitende abzusichern, digitale Messkonzepte einzuführen und die Chancen der neuen Technologien tatsächlich zu nutzen.
Bei belmoto begleiten wir bereits heute Unternehmen dabei, ihre Car Policies, Nutzungsüberlassungsverträge und Lade-/Messkonzepte auf den Stand 2026+ zu heben, inklusive PV-Integration, V2G-Strategie und BMF-konformer Ladeerstattung. Die Änderungen sind umfangreich, aber mit der richtigen Struktur gut beherrschbar. Denn wer heute vorbereitet ist, kann die Vorteile der neuen Technologien morgen bereits realisieren – sicher, compliant und wirtschaftlich. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung an.
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