Fahrtenschreiberpflicht für Transporter ab 2,5 Tonnen
Seit dem 1. Juli 2026 können auch Transporter und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen unter die europäische Fahrtenschreiberpflicht fallen. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Service-, Material- oder Lieferfahrten sollten deshalb Fahrzeuggewichte, Anhänger, Transportzwecke und mögliche Ausnahmen genau prüfen.
Ein Servicetechniker fährt mit Werkzeug und Ersatzteilen zu einem Kunden in die Niederlande. Ein Montagebetrieb bringt Material auf eine Baustelle nach Österreich. Ein Unternehmen liefert eigene Produkte mit einem Transporter nach Belgien.
Solche Fahrten gehören in vielen Betrieben zum Alltag. Seit dem 1. Juli 2026 müssen sie jedoch genauer geprüft werden. Denn die europäischen Vorschriften zu Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtenschreibern gelten im grenzüberschreitenden Güterverkehr nun auch für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen.
Damit betrifft die Fahrtenschreiberpflicht nicht mehr nur klassische Lkw und Speditionen. Auch Serviceflotten, Handwerksbetriebe, Montageunternehmen und Händler mit eigenen Auslieferungsfahrzeugen können in den Anwendungsbereich fallen. Ob tatsächlich ein Fahrtenschreiber erforderlich ist, hängt allerdings nicht allein vom Fahrzeuggewicht ab. Entscheidend sind unter anderem der Einsatzort, der Transportzweck, ein möglicher Anhänger und die Frage, ob eine gesetzliche Ausnahme greift.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Bislang galten die europäischen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Güterverkehr grundsätzlich für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagebeförderungen eine niedrigere Grenze. Erfasst werden nun auch Fahrzeuge und Kombinationen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,5 Tonnen beträgt.
Leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen, die in diesen Bereichen eingesetzt werden, müssen grundsätzlich mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgestattet sein. Gleichzeitig gelten für die betroffenen Fahrten die europäischen Vorgaben zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.
Für rein innerdeutsche Güterbeförderungen wurde die allgemeine Gewichtsgrenze durch diese europäische Neuregelung nicht pauschal auf 2,5 Tonnen abgesenkt. Die Erweiterung bezieht sich ausdrücklich auf internationale Transporte und Kabotage.
Welche Transporter können betroffen sein?
Die neue Grenze kann typische leichte Nutzfahrzeuge wie Mercedes-Benz Sprinter, Volkswagen Crafter, Ford Transit, Renault Master oder vergleichbare Modelle betreffen. Entscheidend ist jedoch nicht die Fahrzeugmarke oder Bauform. Maßgeblich sind der konkrete Einsatz und die zulässige Höchstmasse.
Zu den möglicherweise betroffenen Unternehmen gehören neben Speditionen und Kurierdiensten auch Serviceorganisationen, Handwerksbetriebe, Maschinen- und Anlagenbauer, Montageunternehmen, Messebauer, Händler mit eigenen Auslieferungen sowie Betriebe mit Ersatzteil- oder Materialtransporten. Ein Transporter wird nicht allein deshalb fahrtenschreiberpflichtig, weil er eine Grenze überquert. Es muss sich grundsätzlich um eine Güterbeförderung handeln, die in den Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften fällt. Zudem können bestimmte Ausnahmen greifen.
Umgekehrt schützt die Bezeichnung als Servicefahrzeug oder Werkstattwagen nicht automatisch vor der Pflicht. Entscheidend ist, was tatsächlich transportiert wird, zu welchem Zweck die Fahrt erfolgt und welche Tätigkeit die fahrende Person ausübt.
Maßgeblich ist die zulässige Höchstmasse
Ein häufiger Fehler besteht darin, nur das tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs am Tag der Fahrt zu betrachten. Für die rechtliche Einordnung ist grundsätzlich die zulässige Höchstmasse entscheidend. Bei einer Fahrzeugkombination werden die zulässigen Höchstmassen von Zugfahrzeug und Anhänger berücksichtigt.
Ein Beispiel verdeutlicht die Bedeutung:
Ein Transporter besitzt eine zulässige Höchstmasse von 2.400 Kilogramm. Ohne Anhänger liegt er damit unter der neuen Grenze. Wird jedoch ein Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse von 750 Kilogramm gekoppelt, erreicht die Kombination 3.150 Kilogramm.
Die Kombination kann dadurch in den Anwendungsbereich fallen, selbst wenn der Anhänger während der konkreten Fahrt nur leicht beladen oder vollständig leer ist. Fuhrparkverantwortliche sollten daher nicht nur die Fahrzeugstammdaten prüfen. Auch Anhänger, Mietfahrzeuge und wechselnde Kombinationen müssen erfasst werden.
Was gilt als grenzüberschreitender Güterverkehr?
Ein grenzüberschreitender Transport liegt vor, wenn Güter im Rahmen der Fahrt über eine Staatsgrenze befördert werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrten von Deutschland in die Niederlande, von Österreich nach Deutschland oder von Belgien nach Frankreich. Auch eine kurze Strecke über die Grenze kann relevant sein.
Gerade Unternehmen in Grenzregionen sollten ihre Einsätze deshalb sorgfältig prüfen. Eine Lieferung von Aachen ins nahegelegene Belgien kann ebenso erfasst werden wie eine längere Fahrt nach Frankreich oder Österreich. Die Vorschriften gelten innerhalb der Europäischen Union sowie grundsätzlich auch für entsprechende Beförderungen zwischen der EU, der Schweiz und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Neben internationalen Transporten werden auch Kabotagebeförderungen erfasst. Dabei führt ein Unternehmen aus einem Staat vorübergehend innerstaatliche Transporte in einem anderen Staat durch. Ein deutsches Unternehmen, das nach einer Fahrt nach Frankreich weitere Gütertransporte innerhalb Frankreichs übernimmt, führt beispielsweise Kabotage durch.
Auch seltene internationale Fahrten sollten geprüft werden. Die Vorschriften enthalten keine allgemeine Ausnahme allein deshalb, weil ein Unternehmen nur wenige Male pro Jahr ins Ausland fährt.
Nicht jeder Handwerker braucht automatisch einen Fahrtenschreiber
Für Service-, Montage- und Handwerksunternehmen sind die gesetzlichen Ausnahmen besonders wichtig. Eine zentrale Regel betrifft Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 Tonnen, die Material, Ausrüstung oder Maschinen transportieren, welche die fahrende Person für ihre eigene berufliche Tätigkeit benötigt.
Die Ausnahme kann außerdem für die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter gelten. Sie setzt jedoch voraus, dass die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern vom Unternehmensstandort stattfindet, das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt und die Beförderung nicht gewerblich für Dritte erfolgt.
Ein Monteur, der Werkzeug zu einem Einsatzort bringt und dort hauptsächlich eine Anlage repariert, kann daher anders einzuordnen sein als ein Beschäftigter, dessen wesentliche Aufgabe darin besteht, Material zwischen mehreren Standorten zu transportieren.
Die Berufsbezeichnung allein ist nicht entscheidend. Ein Mitarbeiter gilt nicht automatisch als ausgenommen, nur weil im Arbeitsvertrag Servicetechniker, Monteur oder Handwerker steht. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Die 100-Kilometer-Grenze der Handwerkerausnahme
Die klassische Handwerkerausnahme gilt nur innerhalb eines Radius von 100 Kilometern um den Standort des Unternehmens. Dieser Radius darf nicht mit der tatsächlich gefahrenen Strecke verwechselt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der räumliche Umkreis um den Unternehmensstandort. Für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen kann daher relevant sein, welchem Standort das Fahrzeug und der konkrete Einsatz organisatorisch zuzuordnen sind.
Bei grenzüberschreitenden Fahrten sollte außerdem nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass jede nationale Sonderregelung in sämtlichen beteiligten Ländern identisch ausgelegt wird. Die europäische Verordnung enthält sowohl unmittelbar geltende Ausnahmen als auch Möglichkeiten für ergänzende nationale Regelungen.
Eine belastbare Prüfung des konkreten Einsatzes ist daher besonders wichtig.
Weitere Ausnahme für Transporte auf eigene Rechnung
Für Fahrzeuge und Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 bis höchstens 3,5 Tonnen enthält die europäische Verordnung eine weitere wichtige Ausnahme. Sie kann greifen, wenn Güter nicht gegen Entgelt, sondern auf eigene Rechnung des Unternehmens oder der fahrenden Person transportiert werden und das Fahren nicht deren Haupttätigkeit darstellt.
Diese Regel kann beispielsweise für bestimmte Unternehmen relevant sein, die eigene Waren, Ersatzteile oder Arbeitsmaterialien befördern. Sie sollte jedoch nicht pauschal auf sämtliche Werkverkehre übertragen werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob der Transport tatsächlich auf eigene Rechnung stattfindet und ob das Fahren nur eine Nebentätigkeit darstellt.
Unternehmen sollten die Voraussetzungen einer angenommenen Ausnahme schriftlich dokumentieren. Bei einer Kontrolle muss nachvollziehbar sein, warum die konkrete Fahrt nicht der Fahrtenschreiberpflicht unterliegt.
Wann das Fahren zur Haupttätigkeit wird
Ob das Fahren die Haupttätigkeit einer Person darstellt, lässt sich nicht allein an der Berufsbezeichnung oder am Anteil eines einzelnen Arbeitstages erkennen. Relevant ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Dazu gehören die Aufgabenbeschreibung, die tatsächliche Arbeitsorganisation und der Zweck der Fahrt.
Ein Techniker, der zwei Stunden zum Kunden fährt und anschließend mehrere Stunden eine Maschine wartet, übt möglicherweise überwiegend eine technische Tätigkeit aus. Anders kann es bei einem Beschäftigten aussehen, der an fast jedem Arbeitstag Material zwischen Lagern, Baustellen und Kunden transportiert und nur gelegentlich bei der Montage hilft. Unternehmen sollten deshalb typische Einsatzprofile bilden. Dabei kann dokumentiert werden, wie viel Zeit auf Fahrten, technische Arbeiten, Be- und Entladung sowie weitere Aufgaben entfällt.
Eine pauschale Aussage für die gesamte Belegschaft ist bei gemischten Tätigkeitsprofilen häufig nicht belastbar.
Der Fahrtenschreiber ist nur ein Teil der Verpflichtung
Die neue Vorgabe wird teilweise als technisches Nachrüstprojekt verstanden. Fahrtenschreiber einbauen, Fahrerkarte beantragen und damit sei die Aufgabe erledigt. Tatsächlich beginnt die organisatorische Arbeit damit erst. Der Fahrtenschreiber zeichnet unter anderem Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, sonstige Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten auf. Er soll Kontrollen der europäischen Sozialvorschriften ermöglichen und damit Übermüdung verhindern, Arbeitsbedingungen verbessern sowie Verkehrssicherheit und fairen Wettbewerb unterstützen.
Unternehmen müssen daher nicht nur Fahrzeuge technisch ausrüsten. Auch Tourenplanung, Arbeitszeitorganisation, Datenmanagement und Fahrerunterweisung müssen angepasst werden. Ein eingebautes Gerät verhindert keinen Verstoß, wenn Tätigkeiten falsch ausgewählt, Pausen nicht eingehalten oder notwendige Nachträge nicht vorgenommen werden.
Welche Lenk- und Ruhezeiten gelten?
Die tägliche Lenkzeit darf grundsätzlich neun Stunden nicht überschreiten. Zweimal innerhalb einer Woche kann sie auf zehn Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit ist grundsätzlich auf 56 Stunden begrenzt. Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen insgesamt höchstens 90 Stunden erreicht werden.
Spätestens nach viereinhalb Stunden Lenkzeit ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Diese kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen in zwei Abschnitte von mindestens 15 und anschließend mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich mindestens elf Stunden. Die Verordnung enthält daneben weitere Vorgaben und Möglichkeiten zur Verkürzung oder Aufteilung.
Für Transport- und Logistikunternehmen gehören diese Regeln zum Tagesgeschäft. Für eine Serviceorganisation können sie dagegen erhebliche Auswirkungen auf Kundentermine und Einsatzplanung haben.
Arbeitszeit beim Kunden ist keine Lenkpause
Ein Servicetechniker kann morgens zwei Stunden zu einem Kunden fahren, dort mehrere Stunden arbeiten und anschließend zum nächsten Einsatzort weiterfahren. Die Zeit beim Kunden unterbricht zwar die Lenkzeit. Sie ist aber nicht automatisch eine Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit im rechtlichen Sinne.
Führt der Beschäftigte währenddessen Reparaturen, Montagearbeiten oder andere berufliche Aufgaben aus, handelt es sich grundsätzlich um sonstige Arbeitszeit. Eine vorgeschriebene Fahrtunterbrechung muss der Erholung dienen. Die Person darf in dieser Zeit keine anderen Arbeiten ausführen.Disposition und Beschäftigte müssen daher verstehen, dass nicht jede Unterbrechung der Fahrt zugleich eine anrechenbare Pause ist.
Was der Smart Tacho 2 erfasst
Betroffene leichte Nutzfahrzeuge benötigen grundsätzlich einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation. Dieser zeichnet nicht nur klassische Lenk- und Ruhezeiten auf. Er nutzt unter anderem Satellitenpositionierung und kann Grenzübertritte sowie bestimmte Positionen im Zusammenhang mit Be- und Entladevorgängen dokumentieren.
Die Technik erleichtert Kontrollbehörden die Überprüfung internationaler Transporte, von Kabotagevorgaben und der Einhaltung der Sozialvorschriften. Die fahrende Person verwendet eine persönliche Fahrerkarte. Das Unternehmen benötigt außerdem eine Unternehmenskarte, um die eigenen Fahrzeuge zuzuordnen und die gespeicherten Daten ordnungsgemäß auszulesen.
Für den Betrieb müssen klare Prozesse festgelegt werden. Dazu gehören der Umgang mit verlorenen oder defekten Karten, manuelle Nachträge, Fahrzeugwechsel und technische Störungen.
Daten müssen regelmäßig ausgewertet werden
Mit dem Einbau eines Fahrtenschreibers entstehen fortlaufende Pflichten für das Unternehmen.Fahrzeug- und Fahrerkartendaten müssen regelmäßig ausgelesen, gespeichert und auf mögliche Verstöße kontrolliert werden. Die Daten sollten nicht nur archiviert, sondern aktiv ausgewertet werden. Zeigen sich wiederkehrende Überschreitungen oder Bedienfehler, muss das Unternehmen reagieren. Mögliche Maßnahmen reichen von Nachschulungen bis zur Anpassung der Einsatzplanung.
Verantwortliche sollten außerdem festlegen, wer die Auswertungen prüft, wie Auffälligkeiten dokumentiert werden und wann eine Eskalation erfolgt. Fuhrparkmanagement, Personalabteilung, Arbeitsschutz, Disposition und gegebenenfalls der Betriebsrat sollten dabei eng zusammenarbeiten.
Warum Serviceflotten besonders genau prüfen müssen
Serviceflotten sind häufig dezentral organisiert. Fahrzeuge stehen bei Beschäftigten zu Hause, an verschiedenen Niederlassungen oder bei regionalen Stützpunkten. Anhänger werden je nach Auftrag angekoppelt. Fahrer wechseln zwischen Fahrzeugen. Internationale Einsätze entstehen möglicherweise kurzfristig, wenn ein ausländischer Kunde technische Unterstützung benötigt. Dadurch entstehen zahlreiche Mischfälle.
Ein Beschäftigter arbeitet überwiegend in der Werkstatt und fährt gelegentlich zu Kunden. Ein anderer ist täglich unterwegs und übernimmt vor Ort zusätzlich kleinere Reparaturen. Eine dritte Person transportiert regelmäßig Ersatzteile zwischen Niederlassungen. Diese Profile können rechtlich unterschiedlich einzuordnen sein. Es reicht daher nicht, die Flotte pauschal als Service- oder Handwerkerflotte einzustufen. Die tatsächlichen Einsätze müssen transparent erfasst und bewertet werden.
Sieben Schritte für eine belastbare Umsetzung
Unternehmen sollten zunächst sämtliche grenzüberschreitenden Güterfahrten erfassen. Dabei sind Zielländer, Häufigkeit, transportierte Güter, eingesetzte Fahrzeuge, Fahrer und Anhänger zu dokumentieren. Im zweiten Schritt werden die zulässigen Höchstmassen aller Fahrzeuge und regelmäßig genutzten Kombinationen geprüft. Auch Mietfahrzeuge und Anhänger müssen berücksichtigt werden.
Anschließend ist die Transportart zu bestimmen. Handelt es sich um eine Beförderung für Dritte, eine eigene Warenlieferung oder den Transport von Werkzeug und Material für eine berufliche Tätigkeit? Mögliche Ausnahmen sollten schriftlich bewertet werden. Die Dokumentation sollte den Einsatz, den Transportzweck, die zulässige Höchstmasse, den Radius und die Haupttätigkeit der fahrenden Person beschreiben.
Betroffene Fahrzeuge müssen anschließend technisch vorbereitet werden. Bei älteren Fahrzeugen sollte geprüft werden, ob eine Nachrüstung wirtschaftlich sinnvoll ist oder ein Fahrzeugwechsel die bessere Lösung darstellt. Alle betroffenen Beschäftigten benötigen eine praxisnahe Unterweisung. Sie müssen wissen, wann die Fahrerkarte einzusetzen ist, wie Tätigkeiten ausgewählt werden und was bei Fahrzeugwechseln oder Störungen zu tun ist.
Zum Schluss müssen Disposition und Datenmanagement angepasst werden. Touren müssen die Lenk- und Ruhezeiten berücksichtigen, während Fahrtenschreiberdaten regelmäßig ausgelesen, gespeichert und kontrolliert werden.
Typische Fehleinschätzungen in Unternehmen
Die Annahme, ein Transporter unter 3,5 Tonnen benötige grundsätzlich keinen Fahrtenschreiber, ist seit dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Gütertransporten nicht mehr verlässlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Fahrzeug während der Fahrt tatsächlich voll beladen ist. Relevant ist grundsätzlich die zulässige Höchstmasse einschließlich eines eingesetzten Anhängers.
Auch die Tätigkeit als Handwerker oder Techniker führt nicht automatisch zu einer Ausnahme. Fahrtzweck, Radius, Art des Transports und Haupttätigkeit müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gelegentliche Auslandsfahrten sind ebenfalls nicht pauschal ausgenommen. Schließlich genügt der Einbau des Fahrtenschreibers allein nicht. Ohne Fahrerkarten, Schulungen, Datenauswertung und angepasste Einsatzplanung bleibt ein erhebliches Compliance-Risiko.
Fahrtenschreiberpflicht als Aufgabe der Fuhrparkstrategie
Die neue Regelung betrifft nicht nur einzelne Auslandsfahrten. Sie sollte auch in der Fuhrparkstrategie berücksichtigt werden. Unternehmen müssen möglicherweise entscheiden, welche Fahrzeuge künftig für internationale Einsätze genutzt werden. Denkbar ist beispielsweise, nur einen Teil der Transporter mit Smart Tacho 2 auszustatten und grenzüberschreitende Fahrten gezielt diesen Fahrzeugen zuzuordnen.
Bei älteren Fahrzeugen stellt sich die Frage, ob eine Nachrüstung wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch Leasinglaufzeiten, Ersatzbeschaffung und Anhängerkonzepte können durch die neue Gewichtsgrenze beeinflusst werden. Zusätzlich kann geprüft werden, ob bestimmte Materialtransporte anders organisiert werden sollten. Paketdienste, regionale Depots oder eine getrennte Lieferung können in Einzelfällen wirtschaftlicher sein als die Umstellung der gesamten Serviceorganisation.
Die Fahrtenschreiberpflicht ist damit nicht nur ein technisches oder rechtliches Thema. Sie beeinflusst Fahrzeugbeschaffung, Einsatzplanung, Personalprozesse und die Organisation grenzüberschreitender Mobilität.
Fazit: Nicht jeder Transporter ist betroffen, aber jeder Einsatz sollte geprüft werden
Seit dem 1. Juli 2026 gilt bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und Kabotage nicht mehr ausschließlich die bekannte Grenze von 3,5 Tonnen.
Bereits Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse können unter die europäischen Lenk- und Ruhezeitvorschriften sowie die Fahrtenschreiberpflicht fallen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Service- oder Handwerkertransporter automatisch einen Fahrtenschreiber benötigt. Die europäischen Vorschriften sehen wichtige Ausnahmen vor. Diese sind allerdings an konkrete Voraussetzungen gebunden und sollten nicht allein auf Basis der Berufsbezeichnung angenommen werden.
Unternehmen müssen deshalb Fahrzeuggewicht, Anhänger, Transportzweck, Einsatzgebiet und Haupttätigkeit der fahrenden Person gemeinsam betrachten. Wer die betroffenen Einsätze systematisch erfasst, Ausnahmen nachvollziehbar dokumentiert und Fahrer sowie Disposition vorbereitet, kann die neuen Anforderungen beherrschbar umsetzen. Wer dagegen weiterhin ausschließlich auf die alte Grenze von 3,5 Tonnen schaut, riskiert Verstöße bei der nächsten grenzüberschreitenden Fahrt.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.
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