ALLGEMEINE
GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

Allgemeine Vermietbedingungen der belmoto GmbH (belmoto)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

  1. Diese Bedingungen gelten für die Vermietung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des zwischen belmoto und dem Mieter geschlossenen Einzelvertrags. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit diesen Vermietbedingungen übereinstimmen oder belmoto die Bedingungen des Mieters ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
  2. Das überlassene Fahrzeug ist - sofern sich aus dem Einzelmietvertrag nichts anderes ergibt - gemäß den jeweilig geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung mit der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme versichert.

§ 2 Vertragsdauer

  1. Das Mietverhältnis zwischen belmoto und dem Mieter beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten. Diese sind auch dann maßgeblich, wenn der Mieter aus Gründen, die belmoto nicht zu vertreten hat, das Mietfahrzeug erst später übernimmt. Der Übergabe- sowie Rückgabetag gilt als voller Miettag.
  2. Die Parteien erstellen bei der Übergabe des Mietobjekts jeweils ein Protokoll, in dem der Zustand des Mietobjekts einschließlich des Kilometerstands und der Tankfüllung dokumentiert wird.
  3. belmoto ist jederzeit berechtigt, das gemietete Fahrzeug gemäß Mietvertrag durch ein mindestens klassengleiches Fahrzeug auszutauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

§ 3 Miete, Fälligkeit

  1. Die Miete ist für die vereinbarte Mietdauer im Voraus fällig. Zum Ausgleich der Mietzinsforderung stellt der Mieter belmoto ein SEPA-Firmenlastschriftmandat zur Verfügung. Die Frist für die Vorabinformation beträgt einen Werktag. Wird eine Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen oder ohne Befristung vereinbart, so wird die Miete im ersten Monat bis zum letzten Tag des Monats, danach jeweils monatlich im Voraus in voller Höhe berechnet und ist sofort fällig. Endet der Einzelmietvertrag während eines Kalendermonats, wird die Miete vom ersten des Monats bis zum Vertragsende im Voraus berechnet.
  2. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen ist belmoto berechtigt, eine Kaution zu verlangen. belmoto ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. belmoto kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich rein elektronisch an die hinterlegte E-Mail-Adresse.

§ 4 Pflichten des Mieters, Nutzung

  1. Wenn und soweit im Mietvertrag nicht anders geregelt ist, darf das Fahrzeug nur vom Mieter, dessen angestellten Mitarbeitern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern sowie dessen Familienangehörigen, die mit ihm in einem Haushalt leben, geführt werden. Voraussetzung ist immer, dass der jeweilige Fahrer seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnis und Ausweispapiere werden bei der Anmietung durch belmoto und während der Mietdauer durch den Mieter überprüft. Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet.
  2. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich und sorgsam zu behandeln, insbesondere nur den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken und alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften, insbesondere technische Regeln und Verkehrsregeln, zu beachten.
  3. Dem Mieter ist untersagt, das Mietfahrzeug
    a) zu motorsportlichen Veranstaltungen,
    b) auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken,
    c) zu Testzwecken,
    d) zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung,
    e) zum Rauchen
    f) zum Transport von Tieren jeglicher Art,
    g) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
    h) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    i) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung zu benutzen;
    j) Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
  4. Der Mieter ist dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietobjekts gegen Diebstahl oder Beschädigung zu treffen sowie regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten.
  5. Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich belmoto zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Anzeigesystems des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen.
  6. Dem Mieter ist die Benutzung des Fahrzeugs nur innerhalb Deutschlands gestattet. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung von belmoto in Textform.
  7. Bei einem Unfall, einem Brand, einer Entwendung, einem Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter immer eine Unfallaufnahme durch die Polizei zu veranlassen. Außerdem hat der Mieter belmoto unverzüglich den Unfall anzuzeigen und belmoto über alle Einzelheiten des Unfalls bzw. Schadensfalls in Textform zu informieren. Der Unfallbericht des Mieters hat insbesondere Angaben zu den Namen und Anschriften der beteiligten Personen, etwaigen Zeugen, den amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie Angaben zur polizeilichen Feststellung zu enthalten. Für die Bearbeitung des Unfallvorgangs erhebt belmoto eine Fallgebühr in Höhe von 32,00 EUR zzgl. MwSt.
  8. Der Mieter hat jede Funktionsstörung des Mietfahrzeugs unverzüglich an belmoto zu melden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von belmoto das Fahrzeug zu reparieren oder warten zu lassen. Gleiches gilt auch, wenn während der Mietzeit eine Wartung, eine Hauptuntersuchung oder eine Prüfung gemäß UVV an dem Fahrzeug fällig wird. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitmieten) hat der Mieter die Kosten zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger und Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Ebenso hat der Mieter bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen belmoto unaufgefordert über anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und die Annäherung an die Mindestprofiltiefe der Reifenprofile zu unterrichten.
  9. Der Mieter wird während der Dauer der Mietzeit das Fahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen und etwaige Mängel unverzüglich belmoto melden.
  10. a) Hat belmoto mit dem Mieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsbefreiung vereinbart, befreit belmoto den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der im Einzelvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung von seiner Haftung für Schäden durch Unfall mit dem Mietfahrzeug. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind, nicht erfasst.

    b) Eine Haftungsfreistellung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts befreit den Mieter nicht von seinen vertraglichen Obliegenheiten gemäß § 4 Ziffer 1 bis 9. Bei vorsätzlicher Verletzung einer dieser vertraglichen Obliegenheiten haftet der Mieter voll, bei grob fahrlässigen Verletzungen einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit weder für eine Gefahrerhöhung noch für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls oder für die Festellung oder den Umfang des Schadens ursächlich ist. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

    • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
    • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
    • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
    • Reifen- und Beladungsschäden,
    • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sog. Gewaltschäden).

    c) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

    d) Wird belmoto von einer Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörde wegen eines Verkehrsvergehens während der Laufzeit des Mietvertrags kontaktiert, wird belmoto den Mieter hierüber unterrichten und der Behörde den Namen des Mieters und die Kontaktadresse mitteilen. Für die Bearbeitung des Vorgangs erhebt belmoto eine Fallgebühr in Höhe von 35,00 EUR zzgl. MwSt. 

§ 5 Haftung

  1. Der Mieter haftet für alle durch ihn oder den Fahrer schuldhaft verursachten Schäden einschließlich einer etwaigen Wertminderung und Folgeschäden. Verschuldensunabhängig haftet der Mieter für Glasschäden, Steinschlagschäden und Lackschäden, soweit nicht eine vereinbarte Haftungsbefreiung anwendbar ist.
  2. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen belmoto, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sich aus Nachstehendem nicht etwas anderes ergibt.
  3. a) belmoto haftet unbeschränkt für
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die belmoto zu vertreten hat, beruhen und/oder
    • sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von belmoto beruhen und/oder
    • Verstöße gegen das Produkthaftungsgesetz und/oder
    • arglistiges Verschweigen eines Mangels und/oder
    • wegen schuldhafter Verletzung einer von belmoto übernommenen Garantie.

    b) Bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen kann, gilt Folgendes: In einem solchen Fall haftet belmoto bei nur einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf mittelbare und Folgeschäden können bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein von belmoto garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet belmoto bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht. § 5 Ziffer 3 a bleibt unberührt.

  4. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von belmoto gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
  5. Der Mieter wird belmoto von allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung des Fahrzeugs, auch im ruhenden Verkehr, freistellen, soweit nicht belmoto selbst schuldhaft gehandelt hat.

§ 6 Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. Der Mietvertrag endet mit dem im Einzelmietvertrag aufgeführten Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist der Mietvertrag nicht befristet oder wird er einvernehmlich über die ursprüngliche Befristung unbefristet weiter gemietet, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Werktagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
  2. Der Einzelmietvertrag kann von jeder Partei aus wichtigem Grund fristlos in Textform gekündigt werden. belmoto ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
    a) der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietrate mehr als fünf Werktage in Verzug gekommen ist und/oder
    b) sich die Vermögensverhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben und der Mieter sich trotz entsprechender Aufforderung durch belmoto weigert, die in Anbetracht der wesentlichen Verschlechterung angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen und/oder
    c) Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, insbesondere wenn eine Pfändung des Mietfahrzeugs erfolgt und/oder
    d) ein Insolvenzverfahren droht oder der Mieter einen Schuldenbereinigungsplan anstrebt und/oder
    e) der Mieter seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt und/oder
    f) das Mietobjekt abhanden kommt, untergeht oder einen Totalschaden erleidet und/oder
    g) das Mietfahrzeug einen Schaden erlitten hat oder eine Reparatur erforderlich ist, die von belmoto als unwirtschaftlich angesehen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Reparaturkosten 50% des Zeitwerts des Mietfahrzeugs erreichen und/oder
    h) der Mieter das SEPA-Lastschriftmandat kündigt oder widerruft.
  3. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs über das Ende des Vertrags fort, wird dadurch eine Fortsetzung des Mietvertrags nicht bewirkt. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  4. Sofern zwischen belmoto und dem Mieter mehrere Mietverträge bestehen und belmoto zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann belmoto auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls belmoto die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugrückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

§ 7 Rückgabe des Mietfahrzeugs

  1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug mit Beendigung des Mietvertrags oder im Falle eines Fahrzeugtauschs in innen und außen gereinigtem Zustand, einschließlich gereinigter Scheiben, am vereinbarten Ort zu übergeben. Dies beinhaltet auch alle dem Mieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Serviceheft, Radiocode-Karte, Navigations-CD/DVD und Zulassungsbescheinigung Teil I sowie alle Fahrzeugschlüssel und sonstiges Zubehör, das belmoto dem Mieter bei Übergabe des Mietfahrzeugs überlassen hat. Das Fahrzeug muss so betankt sein, wie es bei Beginn des Mietverhältnisses überlassen war. Dies gilt auch bei E-Fahrzeugen bezüglich der Batterieladung. Sollte dies nicht der Fall sein, wird belmoto die Betankung oder die Aufladung dem Mieter in Rechnung stellen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug entgegen Ziffer 1 nicht oder nicht vollständig gereinigt wurde.
  2. Die Parteien werden bei Rückgabe des Fahrzeugs ein Rückgabeprotokoll erstellen, das von beiden Parteien oder deren Erfüllungsgehilfen unterzeichnet wird. Soweit Schäden am Mietobjekt vor Ort bei der Rückgabe nicht festgestellt werden können, z.B. wegen der Lichtverhältnisse, Nässe, Verschmutzung, ist belmoto berechtigt, nach erfolgter Übergabe weitere Schäden zu erfassen. Die festgestellten, nicht laufleistungsanalogen Rückgabeschäden, egal ob zum Zeitpunkt der Rückgabe verdeckt oder gemeinsam festgestellt, können auf Veranlassung von belmoto von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Die Kosten des Gutachtens sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, belmoto bei der Rückgabe auf ihn bekannte Schäden hinzuweisen und belmoto zu informieren, soweit Anzeigen für die Notwendigkeit von Reparaturen bestehen und/oder Betriebsstoffe des Fahrzeugs ergänzt oder ersetzt werden müssen. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe.
  3. Der Mieter trägt die Kosten der gefahrenen Mehrkilometer, die die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer überschreiten. Eine Erstattung von Minderkilometern findet nicht statt. Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen. belmoto ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen.
  4. Das Mietobjekt ist frei von persönlichen Gegenständen des Mieters zurückzugeben. belmoto wird die persönlichen Gegenstände des Mieters für die Dauer von drei Werktagen aufbewahren, bevor diese entsorgt werden. Auf Verlangen und gegen Kostenübernahme des Mieters wird belmoto ihm diese auch zusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Mieter.
  5. Abweichend von § 548 BGB verjähren die dort genannten Ansprüche beider Parteien nach 12 statt nach 6 Monaten.

§ 8 Datenschutz

  1. belmoto wird die Daten des Mieters zum Zwecke der Vertragsbegründung und Vertragsdurchführung speichern und verarbeiten. belmoto verarbeitet alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Mieter ist verpflichtet, die Information zur Datenspeicherung und -verarbeitung bei belmoto der Personen einzuholen, die als berechtigte Fahrer in dem Mietvertrag aufgeführt werden sollen. Die Daten werden aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis zu 11 Jahre nach Ende des Einzelvertrags gespeichert.
  2. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet oder bei belmoto eingesehen werden kann. belmoto ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
  3. Auf Anfrage von Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit Rechtsverstößen, die unter Nutzung des Mietfahrzeugs begangen wurden, ist belmoto berechtigt, die entsprechenden Daten an die anfragende Ermittlungsbehörde weiterzugeben.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

  1. Gegenüber den Ansprüchen von belmoto aus diesem Vertrag ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung ausgeschlossen, ausgenommen sind unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrags ist der Sitz von belmoto.
  4. Mit Mietern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Hamburg-Barmbek oder das Landgericht Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. belmoto ist auch berechtigt, den Mieter in jedem anderen für diesen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit der für Hamburg-Barmbek zuständigen Gerichte vereinbart.
  5. Auf den jeweiligen Einzelmietvertrag sowie auf diese Allgemeinen Vermietbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss vereinheitlichten internationalen Rechts sowie des CISG Anwendung.

Stand 09/2023